Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rudolf Hillebrand GmbH & Co. KG Oberflächentechnik
I. Allgemeine Bestimmungen
(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern sind die
nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsbeziehungen
auch im Falle einer fernschriftlichen oder telefonischen oder sonstigen, insbesondere auch elektronischen
Form des Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich
schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung
nicht.
(2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis
zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Als Auftragsbestätigung
gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein oder die Warenrechnung.
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch uns.
(4) Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen
und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten, auch soweit sie in öffentlichen Äußerungen,
insbesondere der Werbung, enthalten sind, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Im übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur
als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine Garantie für die Beschaffenheit oder
Haltbarkeit der Sache dar, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Eine Bezugnahme
auf technische Regelungswerke wie DIN-Normen und ähnliches begründet keine Beschaffenheitszusicherung
durch uns. Dies gilt auch für Zeichnungen, Abbildungen, technische Angaben, insbesondere
von Farbtönen in Katalogen, Listen, Angeboten, Auftragsbestätigungen u. ä., die so genau
wie möglich angegeben sind, jedoch für uns unverbindlich sind, da Abweichungen nicht auszuschließen
sind.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen,
soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind. Der vereinbarte
Preis ist von uns nach billigem Ermessen (§ 315 ff. BGB) anzupassen.
(6) An den zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Muster und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
(7) Die Rechte des Vertragspartners aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung
übertragbar.
(8) Alle durch den Vertragspartner an uns übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein oder Bestellung
mit genauen Angaben über Stückzahl, Gesamtgewicht, etc. anzuliefern, wobei derartige
Mengenangaben für uns unverbindlich ist, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(9) Unsere Leistungen und Leistungen gelten als vertragsgemäß und abgenommen, wenn sich der
Besteller nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Zugang äußert. Die Inbenutzungnahme
durch den Besteller gilt in jedem Falle als vertragsgemäße Abnahme. Als Inbenutzungnahme
durch den Besteller ist neben der Veräußerung der Ware auch jede Form der
Bearbeitung oder Verarbeitung sowie der Beginn etwaiger Nachfolgearbeiten anzusehen, für die
unsere Leistungen als Vorleistungen anzusehen sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe und zuzüglich der Transportkosten und Kosten einer üblichen Verpackung. Frachtfrei
gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung ungehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffverkehrs
auf den in Betracht kommenden Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers. Sonderverpackungen
werden gesondert berechnet.
(2) Unsere Preise für die Bearbeitung insbesondere Beschichtung von Teilen, die uns durch den Besteller
oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellt werden, verstehen sich für angelieferte
Materialien, die ohne weiteren Aufwand von uns bearbeitet, insbesondere beschichtet werden können.
Sollte vor dem Beschichten eine Behandlung der Materialien erforderlich werden, wie z. B. das
Entfernen von Verunreinigungen oder altem Beschichtungsmaterial, sind wir berechtigt, für diese
Arbeiten angemessene Zuschläge zu berechnen.
(3) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten
nach Vertragsabschluß verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die
Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluß die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung
der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten oder unserer Bezugspreise eintritt.
Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preisund
Kostensteigerungen möglich. Ändern sich unsere Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände
um mehr als 5 % des in der Auftragsbestätigung genannten Preises, steht Bestellern, die weder
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch
juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, das Recht zu, von dem noch nicht erfüllten Teil
des Vertrages zurückzutreten. Das gleiche Recht steht Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches
für solche Rechtsgeschäfte zu, die nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören.
(4) Besondere Verpackungswünsche des Bestellers sind uns spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs-
bzw. Verladetermins schriftlich mitzuteilen.
(5) Die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Paletten, Behälter
oder dergleichen sind in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.
(6) Auf besonderen schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten veranlassen
wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken.
(7) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige
Regelung bestimmt worden ist, sind die Zahlungen mit Rechnungserhalt fällig und zahlbar rein netto
Kasse. Soweit eine Skontovereinbarung besteht gilt: Teilzahlungen sind nicht skontierfähig. Gesondert
berechnete Fracht- und Verpackungskosten sind nicht skontierfähig. Wechsel und Schecks
gelten nicht als Zahlungsmittel und schließen einen Skontoabzug aus.
(8) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche
aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren.
(9) Der Besteller kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Ein Recht zur Zurückbehaltung durch
unseren Vertragspartner besteht nur, wenn Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird. Wird dies
nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen, entfällt das Zurückbehaltungsrecht.
(10) Kommt der Besteller mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden unsere
sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf anders lautende
Vereinbarungen sofort fällig. Der Besteller darf die in unserem Allein- und Miteigentum stehenden
Sachen dann nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben. Des weiteren
darf der Besteller dann auch die an uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts ab-
getretenen Forderungen nicht mehr einziehen, sondern hat dem Drittschuldner die Abtretung der
Forderung an uns unverzüglich anzuzeigen.
(11) Wenn wir im Falle des Verzuges des Bestellers mit der Bezahlung einer Forderung berechtigt
sind, von dem Vertrag zurückzutreten, sind wir auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten
weiteren Verträgen zurückzutreten. Darüber hinaus sind wir im Fall des Verzuges des Bestellers
mit der Bezahlung einer Forderung berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen
den Besteller zustehenden Forderungen die Erfüllung sämtlicher weiterer Verträge zurück zu
halten. Der Besteller kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen
und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts
in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
durch uns bleibt uns vorbehalten.
(12) Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, daß wir gegenüber Forderungen des Bestellers
die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen
verschieden sind.
III. Kreditgrundlage
(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Vertragsabschluß
Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden
Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel
in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage
(Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein,
sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf
entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers berechtigt, dessen
Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum stehende Waren ohne
Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen.
Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller.
(3) Die vorstehenden Rechte nach Abs. 1 und 2 stehen uns auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
durch den Besteller zu.
IV. Lieferzeiten und Lieferfristen
(1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei
den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr
übernommen wird.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Besteller
zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluß fälligen Anzahlung.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere
sämtlicher Mitwirkungspflichten, wie die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen,
Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, voraus.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug, um den Zeitraum,
währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen
Vertrag in Verzug ist.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder bei Abholung durch den Besteller die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller
mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen.
(5) Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten,
wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistung
nicht rechtzeitig erbracht werden konnte. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen im eigenen Betrieb
sowie bei Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme- Vorsorge- oder
Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie Mobilmachung,
Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften,
Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit
solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind,
bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten
sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die vorliegenden Lieferzeitverlängerungen
gelten auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem
wir uns in Verzug befinden.
(6) Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen, als den in § IV Abs.
(5) genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen
Frist sowie bei Vorliegen auch sämtlicher weiterer gesetzlicher Voraussetzungen nur von dem Vertrag
zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
daß wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten
hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 2 %
des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (vorbehaltlich des Nachweises wesentlich
geringerer Kosten), berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.
(8) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Frist zur Abnahme, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener
Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
(9) Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.
(10) Eine besondere Abnahme der Ware muß vereinbart werden. Diese Abnahme findet zu dem vereinbarten
Abnahmetermin in unserem Werk statt. Erfolgt diese Abnahme nicht innerhalb von drei
Tagen ab dem Abnahmetermin, gilt die Abnahme als erfolgt bzw. die Ware beim Verlassen des
Werkes als mangelfrei.
V. Sicherungsrechte
(1) Mit der Anlieferung der von uns zu be- oder verarbeitenden, insbesondere zu beschichtenden
Teile, durch den Besteller oder auf dessen auf dessen Veranlassung durch Dritte, erwerben wir das
Miteigentum an diesen Teilen. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis
des Wertes der angelieferten Teile zu dem Wert der Bearbeitung der Teile durch uns,
einschließlich des Wertes der von uns beschafften Materialien; das Miteigentum an den angelieferten
Teilen steht uns jedoch mindestens zu Hälfte zu.
Gesetzliche Eigentumsänderungstatbestände, insbesondere §§ 947, 948 u. 950 BGB bleiben unberührt;
soweit wir danach einen höheren Miteigentumsanteil oder Alleineigentum durch die Ausführung
des Vertrages erwerben, stehen uns diese weitergehenden Rechte zu.
(2) Werden dem Besteller von uns bearbeitete Teile ausgeliefert, bleibt unser Eigentum/Miteigentum
bestehen uns zwar bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den
Besteller, auch wen diese noch nicht fällig sein sollten. Etwaige weitere Be- und Verarbeitungen
nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der
Besteller unser Sicherungseigentum mit in seinem Eigentum stehenden anderen Artikeln, steht uns
das Miteigentum an den neuen Sachen anteilig zu.
(3) Der Besteller darf Gegenstände, welche sich in unserem Sicherheitseigentum befinden, weder
verpfänden, noch sicherungsübereignen. Der Besteller darf die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr gegen Barzahlung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt veräußern.
Etwaige Be- und Verarbeitungen nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen
entstehen. Verarbeitet der Besteller unser Sicherungseigentum mit in seinem Eigentum
stehenden, anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an den neuen Sachen anteilig zu. Verarbeitet
oder vermischt der Besteller unser Sicherheitseigentum mit anderen Artikeln, die nicht in
seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des
Wertes der sicherungsübereigneten Ware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung
zu. Seine durch Verbindung oder Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit
anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile, überträgt der Besteller schon jetzt auf
uns. Erwirbt der Besteller nach Be- oder Verarbeitung etwaige Miteigentumsanteile Dritter an der
neuen Sache, insbesondere infolge Bezahlung der Forderung des Dritten, so geht das (Mit-)Eigentum
auf uns über. Darüber hinaus tritt der Besteller seine Ansprüche auf Erwerb des Miteigentums
bereits jetzt an uns ab. Der Besteller wird die Sachen mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich
verwahren. Er haftet für eigenes, vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner
gesetzlichen Vertreter und der Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.
(4) Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat
der Besteller seine Abnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen.
(5) Die ihm aus der bearbeiteten oder unbearbeiteten Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen,
unser Sicherheitseigentum betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche
auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der sicherungsübereigneten Ware oder
aus ungerechtfertigter Bereicherung, gleichgültig, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche
gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmer oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz
gezogener Nutzungen, tritt der Besteller schon jetzt an uns in anteiliger Höhe ab.
(6) Erlangen wir durch Be- oder Verarbeitung unseres Sicherungseigentums mit Waren anderer Lieferanten
Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfaßt die Abtretung bei Weiterveräußerung den
unseren Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln läßt; anderenfalls
den Rechnungswert unserer verarbeiteten sicherungsübereigneten Ware. Die darüber
hinausgehende Forderung aus der Veräußerung der Gesamtsache wird unter der aufschiebenden
Bedingung der Befriedigung der gesicherten Forderung des / der mitberechtigten Lieferanten an
uns abgetreten. Bereits jetzt tritt der Besteller etwaige Ansprüche gegen andere mitberechtigte Lieferanten
auf Rückübertragung der Forderung aus der Weiterveräußerung an uns ab.
(7) Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages,
tritt der Besteller an uns ebenfalls im voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert
der sicherungsübereigneten Ware entspricht, ab.
(8) Werden die genannten Forderungen von dem Besteller in eine Kontokorrentverhältnis eingebracht,
so werden hiermit Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung
tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetragen gilt, den die urspünglichen
Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses
gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
(9) Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, werden sämtliche Abtretungen als
stille Abtretung behandelt und der Besteller wird zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller
hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert
aufzubewahren.
(10) Für den Fall, dass die von dem Besteller im Rahmen der Weiterveräußerung der sicherungsübereigneten
Ware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller bereits
jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche,
insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.
(11) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung
für die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung sind, ist der Besteller verpflichtet, auf seine
Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen
Mitteilungen zu machen.
(12) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller
berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, uns
auf Verlangen den Bestand der Sicherheiten nachzuweisen und alle für deren Bewertung erforderlichen
Angaben zu machen.
(13) Zugriffe Dritter auf das Sicherungseigentum oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere
Vollstreckungsmaßnahmen, hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention
notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
(14) Die Kosten jedes Rücktransports des Sicherungseigentums im Falle einer Vertragsverletzung
durch den Besteller trägt der Besteller.
(15) Für den Fall, daß die Verbindlichkeiten des Bestellers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren
beglichen werden, bleiben unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Sicherungseigentum
solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte
nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.
(16) Kommt der Besteller mit seinen durch die vorgenannten Sicherungsrechte gesicherten Verbindlichkeiten
ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als
gefährdet erscheinen lassen, so können wir die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden
Ware verlangen, ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder eine Frist zur Erfüllung der Zahlungsfrist
gesetzt zu haben. Der Bestand des Vertrages und die Verpflichtung des Bestellers bleiben
von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.
VI. Gefahrübergang - Gewährleistung - Schadensersatzansprüche
(1) Jede Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer
auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und ähnlichen Transportklauseln. Bei
Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorganges
auf den Besteller über. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr
mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(2) Wird bearbeitete Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgeliefert, trägt der
Besteller jede Gefahr.
(3) Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel unserer Leistungen leisten wir nach den folgenden
Vorschriften Gewähr:
(a) Die von uns durchzuführende Oberflächenbehandlung erfolgt nach den anerkannten Regeln der
Technik. Muster, die einem Auftrag zugrunde liegen, sind für uns nicht verbindlich. Mängelansprüche
verjähren in 12 Monaten, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen schreiben ausdrücklich im Einzelfall
längere Fristen vor.
(b) Der Besteller ist verpflichtet, unsere Lieferungen unverzüglich und sorgfältig zu prüfen und etwaige
Beanstandungen mitzuteilen. Offensichtliche oder erkannte sowie bei sorgfältiger Untersuchung
festzustellende Mängel und Abweichungen müssen uns vom Besteller unverzüglich unter sofortiger
Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzungen
der Untersuchungs- und Rügepflichten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen und unsere
Leistung gilt als abgenommen. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen und/oder Obliegenheiten
des Bestellers bleiben unberührt. Dasselbe gilt für weitergehende gesetzliche Folgen einer Verletzung
solcher Verpflichtungen/Obliegenheiten.
(c) Gibt der Besteller uns keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und/oder stellt er
uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur
Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
(d) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder kommen wir der Ersatzlieferungspflicht
nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung
der Vergütung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären; diese Rechte stehen dem Besteller
bei teilbaren Lieferungen nur für den mangelhaften Teil der Lieferung zu, es sei denn er kann
den mangelfreien Teil der Lieferung nicht verwerten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch Rücktrittsrecht nicht
zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(e) Für Mangelfolgeschäden, insbesondere Schäden an Rechtsgütern des Bestellers, ausgenommen
solche Schäden, die infolge des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit, welche den Besteller gegen
das Schadensrisiko absichern soll, eintreten, haften wir gleichgültig aus welchem Rechtsgrund
nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Leicht fahrlässiges Verhalten unsererseits
begründet nur dann eine Haftung für Schäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden.
Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des
Vertragszweckes unentbehrlich sind. Bei leicht fahrlässigem Verhalten wird eine Haftung für Schäden
nur insoweit übernommen, als diese bei Vertragsschluss oder bei Pflichtverletzung vorhersehbar
waren.
(f) Jegliche Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Beschichtungsgegenstand von fremder Seite
oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel
nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht. Das gleiche gilt, wenn Vorschriften
für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt
werden oder wenn eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
vorliegen. Soweit der Liefergegenstand durch unsachgemäße Behandlung beschädigt wird, ist eine
Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands
oder des Liefergegenstandes durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie
klimatische oder sonstige Einwirkungen.
(g) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen,
die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
(h) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen
von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers.
(i) Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns unterzeichneten
Lieferschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist.
Die Ware, die uns von Seiten des Bestellers angeliefert wird, nehmen wir bei Eingang unter Vorbehalt
der sachlich richtigen Angaben des Gewichts bzw. der Veredelungsfähigkeit an. Eine Prüfung
erfolgt während der Produktion. Für fehlende Teile, welche in größeren Stückzahlen angeliefert
werden, wird daher nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung belegt und die Stückzahl oder das
Gewicht bei der Annahme gemeinsam festgestellt wurde.
(j) Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Besteller nicht zur Stornierung des gesamten
Vertrages.
(k) Der Besteller hat selbst überprüft und sichert zu, daß das von ihm zur Oberflächenbehandlung
angelieferte Material für eine solche Behandlung geeignet ist.
(l) Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels unserer Lieferungen und Leistungen sind der
Höhe nach begrenzt auf höchstens den zehnfachen Betrag des von uns für die Be- oder Verarbeitung
in Rechnung gestellten Nettopreises. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn durch einen
Mangel Schäden an deren Sachen oder Personenschäden verursacht werden; insoweit gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
VII. Schlussbestimmungen
(1) Persönliche Daten des Auftraggebers werden gemäß BDSG zur Ermöglichung der Aufgabenerledigung
und des Schrift- und Geschäftsverkehrs gespeichert.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen, die von uns, als
auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern, die weder
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts
noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann,
die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.
(3) Die Beziehung zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze
und des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge.
(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen
Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Stand: 06/2009
